Internationaler Markt
An den Ölbörsen kehrt die bullische Stimmung zurück. Es scheint sich zu bewahrheiten, dass die kurze Schwächephase der Konsolidierung des Aufwärtstrends diente. Gestern legten die Ölnotierungen um zwei Prozent zu. Heute Morgen verteidigen sie das erreichte Niveau. Weitere Preissteigerung liegt in der Luft.
Das Barrel WTI (West Texas Intermediate) wird zu 75,69 Dollar und das Barrel Brent zu 79,69 Dollar gehandelt. Die Tonne Gasöl kostet 759,75 Dollar. Der US-Dollar kostet aktuell 0,8916 Euro. Damit kostet der Euro 1,1216 Dollar.
Nationaler Markt
Die Heizölpreise werden wieder aufwärts drehen. Noch ist das nicht in der aktuellen Heizölpreis-Tendenz zu erkennen. Die internationalen Vorgaben sprechen aber eine klare Sprache, der sich die Heizölpreise kaum werden entziehen können. Hinzu kommt der Preisauftrieb durch erhöhte Transportkosten im Binnenmarkt aufgrund eingeschränkt befahrbarer Wasserstraßen infolge niedriger Pegelstände.
Das Bestellaufkommen hierzulande steigt angesichts der aktuellen Preisdelle. Die Hoffnung auf günstigere Heizölpreise sinkt konsequenterweise. Unser Schwarm-O-Meter für Heizöl, das die Käufe der Kunden ins Verhältnis zu ihren Preisanfragen setzt, und die Lesereinschätzung zur Preisentwicklung zeigen die Befindlichkeit der Kunden entsprechend an. Das eine steht heute Morgen auf hohem Niveau für die Kaufintensität, das andere auf einem immer noch starken Mehrheitswert für die Erwartung für fallende Heizölpreise.
Unser Satz an alle Unentschlossenen lautet: Wenn Ihr Tank Platz bietet, sollten Sie in den kommenden Tagen Heizöl kaufen.
Update zum Gebäudeenergiegesetz
Die zum 01. Januar 2024 geplante Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) schlägt unter der Bezeichnung Heizungsgesetz hohe emotionale Wellen. Wir wollen versuchen, an dieser Stelle etwas Licht in das kommunikative Dunkel zu bringen, das Ölheizer seit geraumer Zeit verunsichert.
Das GEG ist ein komplexes Gesetzespaket, das mit der Novellierung auf 118 Paragraphen anwachsen soll. Der Anlagentechnik sind im GEG 41 Paragraphen gewidmet. 19 Paragraphen davon befassen sich mit „Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“. Es handelt sich um § 71 bis § 73, wobei sich hinter § 71 die Detailregelungen § 71a bis § 71p befinden. Die übergeordneten vier Paragraphen sind hier von besonderem Interesse. Die Detailregelungen kann man mit Ausnahme von § 71i weitgehend vernachlässigen, weil sie kaum im Zusammenhang mit Ölheizungen anwendbar sind.
Nach der rahmengebenden Einordnung folgt nun das Wesentliche. Los geht es mit § 72. Er wird im noch gültigen GEG als Ölheizungsverbot betitelt. Praktisch ist er aber mit seinen Ausnahmeregeln ein Bestandsschutzparagraph. Ab 01. Januar 2026 gelten allerdings erschwerte Bedingungen für die Neuinstallation eines Ölkessels, die zur anteiligen Nutzung regenerativer Energie verpflichten. Im neuen GEG bleibt der Geist des § 72 weitgehend erhalten. Demnach endet die Betriebserlaubnis für Öl- und Gasheizkessel nach 30 Betriebsjahren, wenn diese keine Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte sind.
Sollte die Technik doch älter sein, erlaubt § 73 Eigentümern einer Immobilie, die diese am 1. Februar 2002 bewohnten, die weitere Nutzung des alten Kessels. Die Erlaubnis endet erst mit dem Eigentümerwechsel. Auch hier ist der Geist des bisher gültigen § 73 erhalten geblieben. Die in den § 72 und 73 erteilte Nutzungserlaubnis bestehender Heizkessel endet in allen Fällen am 31. Dezember 2044.
Es folgen die Bedingungen für die Installation neuer oder gebrauchter Heizölkessel. Bis Ende dieses Jahres steht dem kein Gesetz im Weg. Nach der apodiktischen Formel des neuen GEG § 71 Absatz 1 „(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien … erzeugt…“ scheint das Ansinnen aber ab dem 01. Januar 2024 unmöglich realisierbar zu sein. In dieser Angelegenheit hat der lange Streit innerhalb der Ampel aber Möglichkeiten eröffnet.
§ 71 Absatz 8 erlaubt Austausch und Inbetriebnahme eines Heizölkessels in einem spezifizierten Zeitfenster über den 01. Januar 2024 hinaus, ohne § 71 Absatz 1 erfüllen zu müssen. Das Zeitfenster endet einen Monat nach der kommunalen Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes, in dessen Gebiet das mit Öl zu beheizende Gebäude liegt, spätestens aber am 30. Juni 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern oder am 30. Juni 2028 in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern. Wer diese Option zieht, hat sicherzustellen, dass der klimaneutrale Anteil des verwendeten Heizöls ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent beträgt.
Nach unserer Meinung ist das eine gut realisierbare Option, deren erste Stufe schon vor Jahren am Heizölmarkt angeboten wurde. Die zeitlich gestreckte Erhöhung der klimaneutralen Anforderung sollte der Ölindustrie in den kommenden Jahren hervorragende Perspektiven zur Entwicklung von e-Fuels eröffnen. Beim Kauf neuer Ölheizungen sollten Hauseigentümer zukünftig nur noch Brennwertkessel in Betracht ziehen.
Die Gesetzesnovelle hat mit § 71i noch eine erwähnenswerte Regelung für den Fall einer Kesselhavarie zu bieten. Demnach ist dem Eigentümer der Ersatz und Betrieb durch einen nicht § 71 Absatz 1 konformen Heizkessel bis zu fünf Jahren nach der Havarie erlaubt. Über diesen Bestandsschutzaspekt hinaus sind im ausufernden „§ 71 und folgenden Regelwerk“ sicher noch Fundstücke verborgen, die kreativ interpretiert werden können. Um die geht es in dieser an Prägnanz ausgerichteten Übersicht nicht.
Mit der gegenüber dem ersten Entwurf erheblich veränderten Novelle liegt dem Parlament nun ein Gesetzesvorschlag zur Abstimmung vor, der das Heizen mit Öl im Gebäudebestand durch angemessene Würdigung von Klimaschutz- und Sozialbelangen abbildet.
Im Übrigen sind wir mehr denn je der Meinung, dass wir alle verbrauchsreduzierende Maßnahmen und Verhaltensweisen entwickeln müssen, um zukunftsfähig zu sein.
Quelle: esyoil