Am 16. Oktober 2013 hat das Bundeskabinett die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Darin wird geregelt, dass Ölheizungsbesitzer ihre mehr als 30 Jahre alten Heizkessel unter bestimmten Umständen austauschen müssen. Das neue Gesetz tritt voraussichtlich mit April oder Mai 2014 in Kraft.

Für wen gilt die neue gesetzliche Regelung?

Die neue EnEV sieht vor, dass öl- und gasbetriebene Standardheizungen, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Allerdings entfällt die Austauschpflicht für alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus seit dem 1. Februar 2002 oder länger bereits selbst bewohnen. Findet ein Eigentümerwechsel statt, so muss der neue Hausbesitzer innerhalb von zwei Jahren den Austausch des Heizkessels vornehmen. Von der Regelung gänzlich ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.

Laut dem IWO (Institut für Wärme und Öltechnik) gibt es noch rund 225.000 Öl- und Standardheizungen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden und die daher älter als 30 Jahre sind. Davon befinden sich ca. 50.000 bis 75.000 Anlagen in vermieteten Gebäuden und fallen damit unter die Austauschpflicht.

IWO-Experte Dr. Ernst-Moritz Bellingen über die neue Regelung: „Ein solcher Kesseltausch ist sicherlich in den meisten Fällen technisch und wirtschaftlich sinnvoll, da ein Brennwertgerät gegenüber einem Konstanttemperaturkessel bis zu 30 Prozent Energie spart.“

Quelle: IWO